Statuten — Heeressportverein Vorarlberg

„Heeressportverein Vorarlberg“ – STATUTEN

Kommandogebäude Oberst Bilgeri, Reichsstraße 20, 6900 Bregenz · ZVR: 511083944

Die Statuten des Heeressportvereins Vorarlberg bilden die Grundlage unserer Vereinsarbeit und sind für alle Mitglieder verbindlich. Sie können hier online eingesehen oder als PDF heruntergeladen werden.

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen „Heeressportverein Vorarlberg“ (HSVV). Er hat seinen Sitz in Bregenz und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesland Vorarlberg. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck des Vereines

Der Verein ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet. Zweck ist insbesondere:

  • Ausübung und Förderung des Körpersportes;
  • Pflege von Spitzen- und Breitensport im Bundesland;
  • Hebung der körperlichen Leistungskraft der Mitglieder;
  • Koordinierung und Förderung der sportlichen Tätigkeit der Sektionen;
  • Anleitung zu gesunder Freizeitgestaltung, Selbstbeherrschung und Willensformung;
  • Veranstaltung von Wettkämpfen sowie leistungs-/konditionsfördernden Aktivitäten;
  • Werbung und Weiterbildung (Seminare, Kurse, Vorträge, Medien, Fachliteratur);
  • Vertiefung von Zusammengehörigkeit und Kameradschaft;
  • Beziehungen zu in-/ausländischen Sportvereinen;
  • Beschaffung/Vertiefung sportbetriebsrelevanter Mittel.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Ideelle Mittel: Pflege/Unterstützung von Sport (alle Altersstufen), Ausbildung/Lehrgänge/Wettbewerbe, Vorträge, Publikationen/Newsletter, Errichtung/Erhaltung von Sportstätten.

Materielle Mittel: Mitgliedsbeiträge, Subventionen, private Zuwendungen/Vermächtnisse, Sponsoring, Veranstaltungseinnahmen.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

Ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. Ordentliche beteiligen sich voll an der Vereinsarbeit; außerordentliche unterstützen ideell/materiell; Ehrenmitglieder werden für besondere Verdienste ernannt.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder: schriftliche Beitrittserklärung und Zustimmung des zuständigen Sektionsleiters. Über Aufnahme (auch außerordentliche) entscheidet der Vorstand; Ablehnung ohne Angabe von Gründen möglich. Rechtskräftig ausgeschlossene Mitglieder anderer Vereine können nicht aufgenommen werden. Ehrenmitglieder: Antrag des Vorstands, Beschluss der Generalversammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

Durch Tod; bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit; durch freiwilligen Austritt; durch Ausschluss.

Freiwilliger Austritt: schriftlich, spätestens 3 Monate vor Jahresende (Vereinsjahr = Kalenderjahr). Verspätete Anzeige wirkt zum nächsten Termin; maßgeblich ist Datum der Postaufgabe bzw. elektronischen Einbringung.

Ausschluss durch Vorstand möglich, u. a. bei Zahlungsverzug trotz zweimaliger Mahnung oder wiederholtem statutenwidrigen Verhalten. Ehrenmitgliedschaft kann durch Generalversammlung aberkannt werden; außerordentliche Mitgliedschaft durch Vorstand.

Ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen oder Vereinsvermögen.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Teilnahme an Veranstaltungen und Nutzung der Einrichtungen. Stimm- sowie aktives/passives Wahlrecht in der Generalversammlung nur für ordentliche und Ehrenmitglieder.

Pflichten: Förderung der Vereinsinteressen, Einhaltung der Statuten/Beschlüsse, pünktliche Zahlung von Mitglieds-/Sektionsbeiträgen.

§ 8: Vereinsorgane

Generalversammlung, Vorstand, Sektionsausschüsse, Rechnungsprüfer, Schiedsgericht – ehrenamtlich.

§ 9: Generalversammlung

Ordentliche GV jährlich; außerordentliche GV binnen 4 Wochen bei Beschluss des Vorstands, Antrag von mind. 1/10 ordentlicher Mitglieder oder Verlangen der Rechnungsprüfer.

Einladung mind. 2 Wochen vorher schriftlich (Post oder E-Mail) mit Tagesordnung durch den Vorstand. Anträge bis 5 Tage vor Termin schriftlich einreichen.

Beschlüsse nur zu Tagesordnungspunkten. Stimmberechtigt: ordentliche & Ehrenmitglieder (1 Stimme je Mitglied; schriftliche Bevollmächtigung zulässig). Beschlussfähig ohne Rücksicht auf Zahl der Erschienenen. Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit; Statutenänderung/Auflösung: 2/3-Mehrheit.

Vorsitz: Präsident, sonst Obmann, sonst das älteste anwesende Vorstandsmitglied.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

  • Rechenschaftsbericht & Rechnungsabschluss (mit Rechnungsprüfern) entgegennehmen/genehmigen;
  • Voranschlag beschließen;
  • Wahl/Enthebung von Vorstand und Rechnungsprüfern; Genehmigung von Rechtsgeschäften zw. Rechnungsprüfern und Verein;
  • Entlastung des Vorstands; Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
  • Auszeichnungen/Ehrungen; Verleihung/Aberkennung Ehrenmitgliedschaft;
  • Beschlüsse zu Statutenänderungen und Auflösung; Beratung weiterer Tagesordnungspunkte.

§ 11: Vorstand

Besteht aus Präsident, Obmann, geschäftsführendem Obmann, Schriftführer, Kassier, Sektionsleitern und deren Stellvertretern. Wahl durch Generalversammlung. Kooptierung bei Ausscheiden möglich (spätere Genehmigung in GV). Funktionsperiode 2 Jahre, Wiederwahl möglich.

Einberufung durch Obmann (oder Stellvertreter/anderes Mitglied). Beschlussfähig bei Einladung aller Mitglieder und Anwesenheit von mind. der Hälfte. Einfache Stimmenmehrheit; Stichentscheid Vorsitz. Enthebung durch GV jederzeit möglich; Rücktritt schriftlich.

§ 12: Aufgaben des Vorstandes

  • Jahresvoranschlag, Rechenschaftsbericht, Rechnungsabschluss;
  • Vorbereitung und Einberufung der GV; Durchführung ihrer Beschlüsse;
  • Verwaltung des Vereinsvermögens;
  • Aufnahme/Ausschluss von Mitgliedern;
  • Endgültige Entscheidung über Sektionsgründung/Stilllegung/Auflösung.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

Präsident: höchster Funktionär, Vertretung nach außen, Vorsitz in der GV.

Obmann: vertritt Präsidenten, Vorsitz im Vorstand, laufende Geschäfte; Vertretung nach innen. Schriftliche Ausfertigungen: Unterschriften Obmann + Schriftführer, in Geldangelegenheiten Obmann + Kassier. Rechtsgeschäfte zw. Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

Schriftführer: Protokolle/Geschäftsführung unterstützen. Kassier: Finanzgebarung, Kassabuch, Vorlagepflicht.

Vertretungen bei Verhinderung festzulegen. Sektionsleiter vertreten ihre Sportsparte, verantworten Sportbetrieb/Disziplin/Ausrüstung. Stellvertreter unterstützen.

Rechtsbevollmächtigungen nach außen nur durch genannte Vorstandsmitglieder. Bei Gefahr im Verzug kann der Obmann selbständig handeln (späterer Genehmigungsvorbehalt intern).

§ 14: Die Sektionsausschüsse

Sitzungen nach Bedarf unter Vorsitz des Sektionsleiters; Durchführung des Sportbetriebs. Mitglieder: Sektionsleiter, Stellvertreter, mind. 3 weitere aktive Mitglieder. Unterausschüsse des Vorstands; Berichtspflicht an den Vorstand.

Sektionsauflösung/Stilllegung: Beschluss im Sektionsausschuss, Antrag an Vorstand. Sponsoringverträge möglich (schriftlicher Bericht an Vorstand). Zusammensetzung jährlich (innerh. 30 Tage nach GV) und bei Änderungen dem HSVV und dem ÖHSV namentlich schriftlich melden.

§ 15: Die Rechnungsprüfer

Zwei Mitglieder, Wahl durch GV für 2 Jahre (Wiederwahl möglich). Kein Organ­konflikt. Laufende Geschäftskontrolle und Prüfung der Finanzgebarung/Rechnungslegung/Statutentreue. Dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein; nicht derselben Sektion angehören.

§ 16: Schiedsgericht

Vereinsinterne Schlichtungseinrichtung gem. Vereinsgesetz (kein ZPO-Schiedsgericht). Fünf ordentliche Mitglieder verschiedener Sektionen: je zwei von den Streitparteien namhaft, diese vier wählen den Vorsitz (bei Gleichstand Los). Entscheidung nach beiderseitigem Gehör, Anwesenheit aller, einfache Mehrheit; vereinsintern endgültig.

§ 17: Vereinsfarbe und Vereinsabzeichen

Vereinsfarbe: „grün-weiß“. Abzeichen: Schildform; links oben „HSV“ (schwarz-golden) auf grün-weiß-grün; rechts unten „VORARLBERG“ (schwarz); dünne schwarze Umrandung. Nutzung für vereinsinterne Zwecke mit Vorstands­genehmigung.

§ 18: Vereins-/Mitgliedskarte

Jedes Mitglied erhält nach Aufnahme eine Mitgliedskarte.

§ 19: Auflösung des Vereines

Nur in einer GV mit 2/3-Mehrheit der gültigen Stimmen. Die GV beschließt Abwicklung (Abwickler, Vermögensübertragung an gemeinnützige Organisation mit ähnlichem Zweck; mangels Beschluss an „Aktion Möwe“ der Militärpfarre des Militärkommandos Vorarlberg).

§ 20: Datenschutz

Mit Beitritt Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten (Name, Geburtsdatum, Bilder, Bankdaten, Funktion, Ausbildungen, sportliche Erfolge) für Vereinszwecke (Info, Betreuung/Verwaltung, Buchhaltung, Zusendung von Informationen). Veröffentlichung (ohne Bankdaten) für Medienarbeit möglich. Weitergehende Daten nur mit separater Einwilligung.

Mitglieder verpflichten sich, erhaltene Vereinsdaten nicht an Dritte weiterzugeben und angemessen zu schützen. Keine Weitergabe außerhalb des Vereins ohne Einwilligung.

Widerrufsrecht besteht; ein dauerhafter Widerruf kann Vereinsziele vereiteln und ein Ausschlussverfahren gemäß § 6 nach sich ziehen.

Stand: Bregenz, 16. Juli 2019